Viehveranstaltung überregional
Volltext
Veranstaltungen nach der Viehverkehrsverordnung mit landesweiter, bundesweiter o. internationaler Beteiligung (Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art) sind vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Kosten
Die Gebühren betragen je nach Aufwand 15,00 bis 500,00 Euro.
Frist
Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen vor deren Beginn vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m.
- § 2 Nr. 6 Zust-VO Tier
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können Veranstaltungen beschränkt oder verboten werden.