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Kennzeichnung von Lebensmitteln Informationserteilung

Leistungsnummer: 99118015013000

Volltext

Die seit dem 13.12.2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung -LMIV) stellt sicher, dass für Lebensmittelunternehmen EU-weit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung gelten und dass Verbraucherinnen/Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Neuerungen sowie grundlegende Informationen zusammengestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Diese Regelung gilt nicht für Tätigkeiten wie den gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und den Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen (z. B. im Rahmen eines Kuchenbasars oder eines »jede/r bringt etwas mit«-Büffets), bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder bei Zusammenkünften auf lokaler Ebene (Straßen-, Schul- und Kirchenfeste). In diesen Fällen müssen die einzelnen Produkte nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden. Voraussetzung ist vielmehr eine gewerbliche/unternehmerische Tätigkeit.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.02.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Urheber

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